Allgemeine Auftragsbedingungen der fantomas designgesellschaft mbH & Co. KG

1. Geltungsbereich, Form von Erklärungen

1.1. Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge von Auftraggeber an FANTOMAS. Die Vertragsbedingungen finden auf künftige Aufträge auch dann Anwendung, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, werden nicht Gegenstand der vertraglichen Beziehungen, außer sie werden von FANTOMAS ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.3. Erklärungen der Parteien wie Abnahme, Mängelrüge, Kündigung oder ergänzende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Für eine schriftliche Erklärung im Sinne dieser Vertragsbedingungen genügt Textform gemäß §  126b BGB, z. B. E-Mail oder Telefax.

2. Zustandekommen und Umfang eines Auftrags

2.1. Grundlage eines Auftrages ist das von FANTOMAS erstellte und dem Kunden übersandte Angebot. Der Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots durch den Kunden entweder durch Gegenzeichnung oder per E-Mail zustande. Die Angebote enthalten folgende Informationen:

  • Leistungsbeschreibung
  • Lieferfristen (soweit bereits bekannt)
  • Vergütungsregelung
  • Sonderregelungen

Im Falle widersprüchlicher Regelungen gehen die Regelungen des Auftrags diesen Auftragsbedingungen vor. Eine in dem Angebot genannte Vergütung gilt unter dem Vorbehalt, dass sich die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten nicht ändern.

2.2. Erbringt FANTOMAS auf Wunsche des Auftraggebers Leistungen, die nicht schon Gegenstand des Auftrags waren (zusätzliche Leistungen), so hat FANTOMAS hierfür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Ziff. 9.

2.3. Das Angebot von FANTOMAS wie auch etwaige begleitende Unterlagen (z.B. Konzepte) bleiben im Eigentum von FANTOMAS. Rechte werden hieran nicht eingeräumt. Angebot und Unterlagen sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln.

2.4. Sollten Liefer- und Fertigstellungstermine im Angebot oder auch später im Rahmen der Durchführung des Auftrags nicht ausdrücklich als fest verbindliche Liefertermine benannt worden sein, handelt es sich lediglich um Richtzeiten.

3. Einschaltung Dritter bei Aufträgen

FANTOMAS ist in eigenem Ermessen berechtigt, Dritte für die Erbringung der im Auftrag vereinbarten Leistungen einzuschalten. Die Kosten hierfür trägt FANTOMAS, soweit im Auftrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

4. Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers

Für die FANTOMAS steht eine transparente und vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen im Mittelpunkt. Hierfür ist die Mitwirkung des Auftraggebers von wesentlicher Bedeutung. Die Mitwirkung des Auftraggebers umfasst grundsätzlich:

  • Frühzeitige Übermittlung der für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen.
  • Frühzeitige Ankündigung und Absprache hinsichtlich aller relevanten Termine und etwaigen Änderungen.
  • Unverzügliche Mitteilung von Fehlern bei der vertragsgegenständlichen Leistung.
  • Mitteilung etwaiger Änderungen bzw. Ergänzungen von Projektanforderungen, Leistungsvoraussetzungen und anderer Informationen, die von vorangegangenen Informationen des Auftraggebers abweichen. 
  • Koordination und Handling ggf. unmittelbar vom Auftraggeber beauftragter Dienstleister (z. B Druckerei).
  • Auftragnehmer hat die von FANTOMAS erbrachten Leistungen im Hinblick auf die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen rechtlich, technisch und inhaltlich zu prüfen. 

5. Nutzungsrechte, rechtliche Unbedenklichkeit

5.1. Sofern die von FANOTMAS erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, räumt FANTOMAS dem Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein weltweites und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es der Vertragszweck erfordert. 

5.2. FANTOMAS sichert zu und steht dafür ein, dass die von FANTOMAS erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftragnehmer insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Sollte eine solche Freistellung ausnahmsweise nicht möglich sein, wird FANTOMAS den Auftragnehmer hierüber rechtzeitig in Kenntnis setzen.

5.3. Die Zusicherung nach Ziff. 4.2. umfasst nicht die Klärung von etwaigen Rechten Dritter an Leistungen und Materialien, die vom Auftraggeber oder den von ihm direkt beauftragten Dienstleistern zur Verfügung gestellt werden. Die Zusicherung umfasst weiterhin auch nicht die Prüfung der von FANTOMAS erbrachten Leistungen in Bezug auf etwaige wettbewerbs-, markenrechtliche oder spezielle werberechtliche Verstöße. Auf Wunsch des Auftraggebers kann FANTOMAS die rechtliche Zulässigkeit der erbrachten Leistungen durch einen Anwalt auf Kosten des Auftraggebers überprüfen lassen.  

5.4. FANTOMAS ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie Bestandteile der erbrachten Leistungen im Rahmen von Eigenwerbung (sog. Referenzwerbung z.B. auf der Website oder in Präsentationen) zu verwenden. 

6. Abnahme, Gewährleistung

6.1. Nach Lieferung der jeweiligen Leistung erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Dies geschieht durch Bestätigung der Abnahme in Textform per E-Mail. Die jeweilige Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Abnahme nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung der Leistung ausdrücklich vom Auftraggeber widersprochen wird. Sollten die Vertragspartner einzelne Leistungsphasen vereinbaren, so gilt Vorstehendes für jede einzelne erbrachte Leistung und etwaige Teilabnahmen.

6.2 Es bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist FANTOMAS zunächst berechtigt, eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vorzunehmen. Wenn dies scheitert, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

7. Haftung

7.1 Die Haftung von FANTOMAS für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist stets unbeschränkt. 

7.2. Mit Ausnahme von Personenschäden haftet FANTOMAS für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und die Haftung beschränkt sich auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden. 

7.3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von FANTOMAS.

7.4. Resultieren Schäden des Auftraggebers aus dem Verlust von Daten, haftet FANTOMAS dafür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige, vollständige und dem Wert der Daten angemessen häufige Sicherung aller relevanten Daten durch den Auftraggeber vermieden worden wären.

8. Kündigung von Aufträgen

8.1. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag vor Lieferung, ist er zur Vergütung aller zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten (Teil-)Leistungen und zur Erstattung bereits entstandenen Kosten verpflichtet und stellt FANTOMAS von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, die aus der Kündigung des Auftrags resultieren. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von FANTOMAS bleiben unberührt.

8.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß bleibt unberührt. 

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1. Die Höhe der Vergütung wird im Auftrag vereinbart. Ist eine Vergütung insgesamt oder für einzelne Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart, dann richtet sich die Vergütung nach der folgenden Preisliste. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand

Preisliste:

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9.2. Etwaige aus der Nutzung der jeweiligen Leistung resultierende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten, Steuern etc. hat stets der Auftraggeber zusätzlich zu tragen, es sei denn, FANTOMAS hat die Übernahme dieser Kosten ausdrücklich im Auftrag erklärt.

9.3. Die vereinbarte Vergütung wird stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Sollte der Auftraggeber umsatzsteuerbefreit sein, so hat er dies durch geeignete und ordnungsgemäße Dokumente nachzuweisen.

9.4. Die Rechnungsstellung durch FANTOMAS erfolgt monatlich bzw. nach Abschluss der jeweiligen Leistung, wenn die Erfüllung der Leistung nicht über einen Monat hinausgeht, soweit im Auftrag nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die von FANTOMAS gestellten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

9.5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von FANTOMAS ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von FANTOMAS anerkannten Forderungen zulässig.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, Einzelheiten des Auftrags und der im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. 

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3. München ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagert hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt unbekannt ist.

10.4 Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, über eine beiderseits interessengerechte Regelung zu verhandeln, die an die Stelle der unwirksamen Regelung treten soll. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Regelung nicht berührt, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt für eine der Parteien eine unzumutbare Härte dar.